Dienstag, 1. Januar 2013

Gesetz: Das wird 2013 neu

Zwei Jahre Garantie auf gekaufte Waren, härtere Strafen für Raser, neue Namensregeln bei Heirat: eine Übersicht der Zeitschrift Beobachter über die wichtigsten gesetzlichen Neuerungen des kommenden Jahres.

 

Längere Garantiefrist

Ein Jahr Garantie: Das galt bisher, wenn nichts Spezielles abgemacht war – für alles, was man im Laden, im Onlineshop, über den Versandhandel oder sonstwo kaufte. Diese Frist beträgt neu zwei Jahre: Verkäufer neuer Waren dürfen sie gegenüber Privatkunden nicht mehr verkürzen. Verkäufer gebrauchter Waren müssen mindestens ein Jahr Garantie gewähren. Gegenüber Firmen gilt dieser Schutz nicht (siehe «Das gilt für Unternehmen»).

Ist das nun «einer der grössten konsumentenpolitischen Fortschritte der letzten Jahre», wie Nationalrätin Susanne Leutenegger Oberholzer verkündete? Leider nein. Dass die Frist nicht verkürzt werden darf, ist nur die halbe Wahrheit: Verkäufer können die Garantie (im Gesetz Gewährleistung genannt) nach wie vor völlig ausschliessen und sich damit jeglicher Haftung für Mängel entziehen. Zwei Beispiele:
Viele Geräteverkäufer, insbesondere Onlineshops, schliessen ihre Garantiepflicht aus und verweisen den Käufer dafür an den Hersteller. Das ist weiterhin zulässig.
Auch Autooccasionshändler, die schon bisher ihre Garantiepflicht sehr oft ausschlossen, werden das weiter tun können.

Das ist widersinnig – und könnte höchstens mithilfe des Bundesgesetzes gegen unlauteren Wettbewerb korrigiert werden, das seit Mitte 2012 missbräuchliche Klauseln in allgemeinen Geschäftsbedingungen untersagt. Ob es je dazu kommt, ist ungewiss.

Die Revision des Obligationenrechts bringt auch keine Verbesserung für den Käufer, wenn eine Ware mangelhaft ist. Als Lösung schlägt das Gesetz hier vor: Der Käufer kann den Kauf rückgängig machen (Wandelung), einen Ersatz oder eine Preisreduktion (Minderung) verlangen. Diese Rechte kann der Verkäufer in seinen Garantiebedingungen aber weiterhin ändern: Viele Geschäfte legen darin kurzerhand fest, dass sie entscheiden, ob sie die defekte Ware reparieren oder austauschen.

 

Der Coiffeur haftet zwei Jahre für Frisuren

Beim sogenannten Werkvertrag gilt neu ebenfalls die zweijährige Garantiefrist. Damit haften nun etwa Garagisten, Coiffeure, Möbelschreiner, Fotografinnen, Programmierer oder Grafikerinnen zwei Jahre dafür, dass ihr Werk mängelfrei ist. Auch hier gilt: Diese Frist kann gegenüber Privaten nicht verkürzt, aber ausgeschlossen werden.
Wie bisher gilt für Unbewegliches eine fünfjährige Verjährungsfrist. Neu sind hier aber nicht nur Bauwerke gemeint, sondern auch unbewegliche Werke – etwa Wohnungen tapezieren, Gebäude reinigen, Bäume schneiden. «Diese erhebliche Änderung bricht mit einer über 100 Jahre alten Tradition», urteilt Peter Gauch, früherer Professor der Uni Freiburg: «Es wird Jahre brauchen, bis sich dazu eine gefestigte Lehre und Rechtsprechung herausbilden kann.»

Weil das Parlament keine Übergangsregeln getroffen hat, gelten die neuen Fristen – je nach Situation – schon für Käufe und Werkverträge von 2012. Darauf hat kürzlich David Rüetschi vom Bundesamt für Justiz hingewiesen. Ein Beispiel: Wer im April 2012 ein Sofa mit einjähriger Garantie gekauft hat, kann Mängel nicht nur bis April 2013, sondern bis Ende 2014 rügen. Er profitiert von der neuen zweijährigen Frist, die in diesem Fall am 1. Januar 2013 neu startet. In der Übergangszeit gibt es somit dank der Revision für den einen oder andern sogar ein Zückerchen. Misst man die Revision aber an langjährigen Konsumentenforderungen, ist das Resultat enttäuschend.

 

Das gilt für Unternehmen 

Die neue zweijährige Garantiefrist gilt auch für Firmen, Gewerbetreibende, Kleinbetriebe, Selbständige und Landwirtschaftsbetriebe. Sie können sie in Verträgen aber verkürzen.Werkunternehmer profitieren neu von einer fünfjährigen Gewährleistung, wenn sie etwas in ein unbewegliches Werk eingebaut haben, was sich als mangelhaft erweist. Ein Beispiel: Eingebaute Fenster sind zwei Jahre nach der Montage undicht. Gegenüber dem Kunden haftet der Fensterbauer fünf Jahre, konnte bisher aber beim Lieferanten der mangelhaften Fenster nur während eines Jahres reklamieren. Diese Frist beträgt nun fünf Jahre, allerdings unter drei Voraussetzungen:

Die Sache oder das Werk muss
  • in ein unbewegliches Werk 
integriert worden sein;
  • bestimmungsgemäss ein­gebaut worden sein;
  • den Mangel am unbeweglichen Werk mindestens mitverursacht haben.

 

Darauf müssen Konsumenten achten

Wer Mängel nicht sofort nach Feststellen rügt, verliert seine Ansprüche. Eine gekaufte Ware oder ein abgeliefertes Werk sollte man also sofort nach Erhalt prüfen. Wer einen Mangel später, aber noch innerhalb der Garan­tiefrist entdeckt, sollte auch diesen gleich beim Verkäufer oder Werkunternehmer melden – am besten per Einschreiben.
  • Insbesondere bei grösseren Anschaffungen lohnt es sich, die Garantiebestimmungen vor Vertragsabschluss zu lesen, um bessere Bedingungen aushandeln zu können.
  • Eine Klausel, bei der der Verkäufer seine Haftung für Mängel ganz wegbedingt, akzeptiert man besser nicht. Entweder handelt man etwas anderes aus – oder man kauft anderswo.
  • Wenn ein Anbieter Mängel 
arglistig verschweigt, kann man diese auch nach Ablauf der Frist noch rügen – bis zu zehn Jahre.
  • Privatpersonen, die unter sich kaufen und verkaufen, können die Garantiefrist frei vereinbaren.

 

Kleine Lottogewinne: Steuerfrei

Lottospieler müssen für kleinere Gewinne dem Bund bald nichts mehr abliefern. Ab dem 1. Januar 2013 werden auf Lottogewinnen bis zu 1000 Franken (bisher 50 Franken) keine Verrechnungssteuern mehr fällig.
Neu können Lottogewinner zudem fünf 
Prozent der Gewinnsumme von der direkten Bundessteuer abziehen (als Kompensation für die Einsatzkosten). Dieser Abzug ist jedoch auf 
maximal 5000 Franken pro Jahr 
beschränkt.
Ab 2014 muss man ausserdem 
bei einem Lottogewinn unter 
1000 Franken keine direkte Bundessteuer mehr zahlen.
Die Kantone und Gemeinden können in eigener Regie 
bestimmen, wie hoch sie die Freigrenze, den Prozentsatz für den Abzug der Einsatzkosten und den allfälligen Höchstbetrag ansetzen wollen.

 

Rasen wird teurer

Raser werden ab 2013 härter angefasst. 
Der Fahrausweis wird ihnen für mindestens zwei Jahre entzogen, im Wiederholungsfall für immer. Nur wenn sie ein positives verkehrspsychologisches Gutachten vorweisen können, erhalten sie nach zehn Jahren in Ausnahmefällen das Billett zurück. Bei krassen Raserdelikten wird das Fahrzeug eingezogen und verwertet, sofern dadurch weitere Delikte verhindert werden können. Ein Raserdelikt liegt vor, wenn die 
vorgeschriebene Geschwindigkeit massiv überschritten wird: in Tempo-30-Zonen um 40 Kilometer pro Stunde, innerorts um 50, ausserorts um 60, auf Auto­bahnen um 80.
Alle Personen, die 
unter Drogeneinfluss Auto fahren, die Geschwindigkeit extrem überschreiten oder andere Verkehrsteilnehmer mit Schikanestopps 
ausbremsen, werden auf ihre Fahreignung und -kompetenz abgeklärt.
Daneben gibt es eine Reihe weiterer Neuerungen: Radarwarnungen sind verboten, 
genauso öffentliche Warnungen vor Verkehrskontrollen. Wer den Führerausweis nur auf Probe besitzt, darf keine Lernfahrten mehr begleiten. Und: Kinder dürfen erst ab sechs Jahren auf einer Hauptstrasse Velo fahren.

 

Neue Freiheit beim Namen

Bei der Heirat behalten Mann und Frau ihren Namen und bestimmen, 
welchen Nachnamen die Kinder tragen sollen. Sie können auch einen gemeinsamen Familiennamen wählen, der dann auch Name der Kinder sein wird.
Doppelnamen gibt es nicht mehr; wer bereits einen hat, kann wieder seinen Ledignamen annehmen.
Kinder unverheirateter Paare 
erhalten den Namen der Mutter. Heiraten die Eltern doch noch, müssen Kinder ab zwölf 
Jahren mit der damit einhergehenden Namensänderung einverstanden sein.
Wenn die Kindesschutzbehörde einem unverheirateten Paar das gemeinsame elterliche Sorgerecht erteilt, kann das Kind 
auch den Namen des Vaters erhalten; man muss sich aber innert eines Jahres 
entscheiden.
Verwitwete und Geschiedene können jederzeit wieder ihren ledigen Namen annehmen, eingetragene Partner neu auch einen gemeinsamen 
Namen tragen. Beim Bürgerrecht gilt: Wechselt man den Namen, wechselt auch der Bürgerort.
Zudem wird es einfacher, Vor- oder Nachnamen zu ändern: Dafür genügt ein nachvollziehbarer, «achtenswerter» Grund.

 

Mehr Schutz 
für Pflegekinder

Minderjährige, die in Pflegefamilien oder Heimen leben, erhalten mehr Schutz. Pflegefamilien, 
die sie länger als einen Monat betreuen, brauchen eine 
behördliche Bewilligung (bei 
unentgeltlicher Pflege ab 
drei Monaten). Pflege­verhältnisse bei Krisen­interventionen sind immer 
bewilligungspflichtig.
Pflegekinder müssen auch altersgerecht über ihre Rechte aufgeklärt werden. Sie erhalten eine Vertrauensperson zugewiesen. Vor Entscheidungen, die wesentlichen Einfluss auf ihr 
Leben haben, müssen sie angehört werden. Eine Fachperson der Aufsichtsbehörde muss die Pflegefamilie so oft wie nötig (mindestens einmal jährlich) besuchen.
Pflegeplätze im Ausland müssen von den Schweizer Behörden bewilligt und beaufsichtigt werden. Bei privater Unterbringung muss gesichert sein, dass das Wohl des Kindes nicht gefährdet wird. Im Ausland platzierte Kinder müssen sich jederzeit an eine Vertrauensperson in der Schweiz wenden können.
Erst ab 2014 werden alle Organisationen, die Pflegekinder vermitteln oder Pflegefamilien betreuen, einer Aufsichts- und Registrierpflicht unterstehen.

 

Familienzulagen auch 
für selbständig Erwerbende

Neu haben ab 2013 in der ganzen Schweiz auch Selbständige Anspruch auf Familienzulagen von monatlich mindestens 200 respektive 
250 Franken pro Kind (alters­abhängig). Je nach Kanton können die Zulagen auch 
höher ausfallen. Eine obere Einkommensgrenze gibt es für diesen Anspruch nicht. 
Einkommensabhängig sind 
hingegen die Beiträge, die 
Selbständige an die Familien­ausgleichskasse bezahlen müssen. Beitragspflichtig ist aber nur der Lohn bis maximal 126'000 Franken.
Bis Anfang 2013 müssen sich alle Selbstän­digen einer Familienausgleichskasse anschliessen, auch die kinderlosen. Die AHV-Ausgleichskassen haben ihre Kunden zum Teil schon informiert, ob der Anschluss 
automatisch erfolgt oder ob man sich selber anmelden muss.
Wer Kinder hat, kann einen Antrag auf 
Familienzulagen ausfüllen. Pro Kind wird nur eine Zulage ausbezahlt. In der Regel erhält sie derjenige Elternteil, der in einem Anstellungsverhältnis steht. Der selbständig erwerbende Elternteil bekommt die Zulagen nur, wenn der andere gar nicht oder ausserhalb des Wohnkantons des Kindes arbeitet oder unter 7020 Franken pro Jahr verdient. Bei 
arbeitstätigen Getrennten und Geschiedenen bekommt jener Elternteil die Zulage, der das Sorgerecht hat oder bei dem das Kind wohnt. 

Quelle: Beobachter

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